Neue Richtlinie zur Förderung der Ansiedlung von Ärztinnen und Ärzten


Zentrales Ziel der Gemeinde Bad Endbach ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Alter, Einkommen und sozialer Herkunft eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Ziel der Fördermaßnahme ist es Praxisgründungen, -erweiterungen oder -übernahmen zu erleichtern bzw. attraktiver zu machen, so dass mindestens der Status Quo sichergestellt wird. Ein genereller Rechtsanspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die Gemeinde Bad Endbach entscheidet im Einzelfall als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in einzelvertraglicher Regelung.
Gefördert wird die Niederlassung in Bad Endbach als ambulant vertragsärztlich tätige Allgemeinmedizinerin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Allgemeinmediziner und Fachmediziner. (Hiervon erfasst sind auch Ärzte, die nicht von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geführt werden). Dies gilt auch für Filialbildungen bzw. Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Zweitpraxen oder Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung ist, dass mit dem Praxisbetrieb noch nicht länger als drei Monate begonnen wurde. (Im Falle einer Praxisübernahme noch nicht länger als drei Monate im Namen des übernehmenden Arztes oder der übernehmenden Ärztin) Die Zuwendung wird erst ausgezahlt, wenn die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erfolgt ist. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
muss:

  • durch den Zulassungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen eine vertragsärztliche Zulassung im Fördergebiet nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erhalten haben,
  • sich verpflichten innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung eine vertragsärztliche Tätigkeit als Allgemeinmedizinerin/ Allgemeinmediziner oder Fachmedizinerin/Fachmediziner aufzunehmen,
  • sich verpflichten, die Tätigkeit 5 Jahre im Fördergebiet auszuüben (Bindungsdauer).

Die Maßnahme wird in Form eines zweckgebundenen Zuschusses als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert. Die Höhe der Zuwendung beträgt 20.000,-- € (ggf. zzgl. Gesetzl. USt.) pro Arzt/Ärztin, wenn dieser/diese ambulant vertragsärztlich neu in der Gemeinde Bad Endbach tätig wird (angestellt
oder selbständig). Bei Ärztinnen oder Ärzten, die eine anteilige Kassenarztstelle besetzen, erfolgt eine entsprechende anteilige Förderung.

Eine zusätzliche Förderung durch Dritte ist zulässig und wird auf die Förderung der Gemeinde Bad Endbach nicht angerechnet. Die Zuwendung ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn die ärztliche Tätigkeit im Fördergebiet nicht aufgenommen oder innerhalb der Bindungsdauer aus Gründen beendet wird, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat. Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 60 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die
noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen.

Zur Bearbeitung des Antrags sind folgende Unterlagen formlos der Gemeindeverwaltung zur Prüfung zu überlassen:

  •  Zulassungsbescheinigung KVH
  • Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen
  • De-minimis-Erklärung

8. Inkrafttreten
Die Richtlinien über die Förderung der Ansiedlung von (den unter Nr. 2 genannten) Ärztinnen und Ärzten in der Gemeinde Bad Endbach wurden in der Sitzung der Gemeindevertretung am 07.03.2022 beschlossen und treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie wird im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Endbach
„Oi Bleedche“ Nr. 12 vom 24.03.2022 bekannt gemacht. 35080 Bad Endbach, den 24.03.2022.