Bürgerbüro Digital
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Bereich Meldewesen
Anmeldung als Hauptwohnung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, unabhängig davon, ob Sie von einem anderen Wohnort zu- oder aber innerhalb dem bisherigen Wohnort umziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden. Personen unter 16 Jahren sind von denjenigen anzumelden, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung. Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Anmeldung der Nebenwohnung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Abmeldung ins Ausland /Abmeldung Wohnung
Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen. Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Abmeldung der Nebenwohnung
Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Beantragung einer Auskunftssperre
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen. Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Elektronische Wohnsitzanmeldung (eWA)
Alternativer Online-Vorgang für den Online-Vorgang Anmeldung als Hauptwohnung.
Für die elektronische Wohnsitzanmeldung benötigen Sie (eine persönliche Vorsprache im Bürgerbüro ist NICHT erforderlich):
-ein Ausweisdokument mit aktiviertem Online-Ausweis und die dazugehörige PIN
-ein geeignetes Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder ein Kartenlesegerät
-die kostenlose AusweisApp des Bundes für das Smartphone oder den PC
-ein Nutzerkonto, zum Beispiel die BundID
Beantragung einer Meldebescheinigung
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie in Bad Endbach gemeldet sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Gebührenfreie Meldebescheinigungen können nur schriftlich oder persönlich beantragt werden (z.Bsp. für Rente, Kreisjobcenter, Ausländerbehörde usw.).
Erteilung einer Selbstauskunft
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Beantragung einer Übermittlungssperre
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden. Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen. Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.
Bereich Passwesen
Befreiung von der Ausweispflicht
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien.
Online-Funktion Personalausweis
Unter dem folgenden Link erhalten Sie ausführliche Informationen zum Personalausweis. Ebenso stehen Ihnen dort Services zum Online-Ausweis und seinen Anwendungsmöglichkeite bereit.
PIN setzen
Für die Online-Funktion des Personalausweises kann der PIN vor Ort im Bürgerbüro oder aber auch online, unter dem folgenden Link, gesetzt werden.
Statusabfrage von Dokumenten
Hier erhalten Sie Informationen über den jeweiligen Status Ihres beantragten Dokuments.
Verlusterklärung eines Passes oder Personalausweises
Ist der Passinhaberin bzw. dem Passinhaber der Reisepass abhanden gekommen, d.h. der Pass ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Passinhaberin bzw. der Passinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust und ggf. das Wiederauffinden des Reisepasses anzuzeigen.
