Straßenreinigungs- und Heckenschnittpflicht

Informationen zur Straßenreinigungs- und Heckenschnittpflicht

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

bitte beachten Sie, dass gemäß der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bad Endbach für Grundstückseigentümer sowie sonstige Reinigungspflichtige eine Straßenreinigungspflicht besteht.

Was müssen Sie reinigen?

Die Reinigungsfläche erstreckt sich von Ihrem Grundstück bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken reicht die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte.

Wann müssen Sie reinigen?

Sofern keine außergewöhnlichen Verschmutzungen vorliegen, die eine sofortige Reinigung erforderlich machen, sind Straßen, Gehwege und Straßenrinnen regelmäßig samstags oder am Tag vor einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen.

Dabei sind folgende Uhrzeiten einzuhalten:

  • 01. April bis 30. September: Reinigung bis spätestens 19:00 Uhr
  • 01. Oktober bis 31. März: Reinigung bis spätestens 17:00 Uhr

 

Hinweis auf Heckenschnitt:

Nach § 27 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz sind Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, den von Ihrem Grundstück auf öffentlichen Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Das bedeutet, dass Sträucher und Hecken bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden müssen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Engagement. Mit der regelmäßigen Straßenreinigung und dem ordnungsgemäßen Rückschnitt von Hecken und Sträuchern leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Sauberkeit und Sicherheit in unserer Gemeinde.

Ihr Fachbereich

Ordnungswesen und Bürgerservice


(Hier der Artikel als pdf.)