Regelung für die Nutzung der kommunalen Liegenschaften


Am 01. Dezember hat das Land Hessen die neue Corona-Schutzverordnung – kurz „CoSchuV“ (gültig ab 05. Dezember 2021) veröffentlicht. Darin werden einige Dinge des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Bezug auf die Bekämpfung des Corona-Virus neu bzw. restriktiver geregelt. U.a. wurden die Themen Kontaktbeschränkungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte, Zugangsbeschränkungen etc. mit einigen weiteren Einschränkungen geregelt.
Die Bürgermeister des Hinterlandes haben in ihrer heutigen Zusammenkunft die neue Corona-Schutzverordnung und die evtl. Auswirkungen ausführlich besprochen. Bei der Vermietung und Verpachtung kommunaler Liegenschaften haben die Bürgermeister zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger etwas konkreter einige Reglungen der Corona-Schutzverordnung – speziell der § 16 der Verordnung - nachjustiert. So wurde gemeinsam und einvernehmlich festgelegt, dass für private Feierlichkeiten zwar nach wie vor die Bürgerhäuser und Dorfgemeinschaftshäuser angemietet werden können. Allerdings wurde vereinbart, dass ausschließlich bei privaten Feierlichkeiten und Veranstaltungen (hierzu zählt beispielsweise auch der Trauerkaffee im Anschluss an Bestattungen) in Innenräumen und auf den Außenanlagen angemieteter kommunalen Liegenschaften bis auf Weiteres folgende Regelungen verschärfend gelten:

  • Maximale Personenzahl 100 Personen (u.U. durch Abstands- u. Hygienekonzept zu reduzieren)
  • Nur Zutritt für Personen mit Negativnachweis nach §3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Corona-Schutzverordnung (also die sog. 2G-Regel)
  • Ein schlüssiges Abstands- u. Hygienekonzept ist vorzulegen (daraus ergibt sich – je nach Größe der angemieteten Liegenschaft – automatisch eine weitere Reduktion der max. zulässigen Personenzahl)
  • Eine medizinische Maske ist bis zum Einnehmen des Sitzplatzes zu tragen und darf erst danach abgenommen werden.
  • Für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen auf den Friedhöfen gelten die Regelungen der jeweils gültigen Corona-Schutzverordnung (§ 17).

Die Regelungen der jeweils gültigen Corona-Schutzverordnung finden gleichfalls Anwendung für die bisherigen sogenannten „Dauernutzer“ der Liegenschaften (z.B. Volkshochschule, Gymnastik, Chöre).
Für einen evtl. sich an eine Bestattung anschließenden Trauerkaffee in einer angemieteten kommunalen Liegenschaft gelten wiederum die Regelungen für private Feierlichkeiten (wie oben beschrieben).
Die Regelungen gelten ab sofort.
Die Pandemie hat uns stärker im Griff als je zuvor. Und die Bekämpfung der Pandemie wird uns sicherlich noch einiges abverlangen. Wir Kommunen des Hinterlandes möchten einen mit den heute beschlossenen Regelungen einen weiteren Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie beisteuern.
Die getroffenen Absprachen gelten zunächst bis zum 23. Dezember 2021 – dem Datum der Gültigkeit der Corona-Schutzverordnung. Eine vorherige Anpassung behielten sich die Bürgermeister allerdings vor.
Bleiben Sie alle gesund.