Aktuelle Regeln zur Nutzung kommunaler Liegenschaften


Ab diesem Datum werden einige Lockerungsschritte vollzogen, die auch bei den Veranstaltungen und beim kulturellen Betrieb in den kommunalen Liegenschaften Auswirkungen haben werden.
Gemeinsam sind wir daher zu dem Ergebnis gekommen, dass ab dem 04. März 2022 die Bürger—u. Dorfgemeinschaftshäuser sowie die kommunalen Schutzhütten und Liegenschaften wieder von allen Bürgerinnen und Bürgern genutzt und angemietet werden können, die einen Negativnachweis nach § 3 der Corona-Schutzverordnung vorlegen können. Damit entfällt das bisher gültige Nutzungsprivileg der sog. Dauernutzer.

Die Liegenschaften können nun unter Einhaltung der 3G-Regelungen (Geimpft, genesen oder getestet) wieder genutzt werden. Für die Dauer des Aufenthaltes ist bis zum Einnehmen des Sitzplatzes eine medizinische Maske zu tragen. Selbstverständlich ist auch derzeit ein Abstands- u. Hygienekonzept nach § 5 der Corona-Schutzverordnung vorzulegen.

Im Übrigen gelten die weiteren Regelungen der Corona-Schutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 04. März 2022.
Eine Nutzung der Liegenschaften für private Feierlichkeiten (z.B. Geburtstage, Hochzeiten, Trauerfeierlichkeiten etc.) ist ab dem 04. daher wieder möglich.

Für die Einhaltung dieser Regelungen ist eine verantwortliche und bei der Veranstaltung auch dauerhaft anwesende Person durch den Veranstalter zu benennen.